Sportverein Schorfheide Groβ Schönebeck e.V.

Mit insgesamt 13 Sportarten können wir die reichhaltigen
Bedürfnisse unserer Sportfreunde erfüllen.

 
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Vorstand

Hier erfahrt Ihr, wie Ihr bei uns mitmachen könnt:

Jugendschutzgliederung

SV Schorfheide Groß Schönebeck e.V.
Status 01.01.2026
Die Jugendgliederung gestaltet sich aus der laufenden Entwicklung der
Mitgliederstruktur und aus der Zuordnung zu den verschiedenen Sportarten
und wird entsprechend jährlich fortgeschrieben.
Die Vereinsjugend gliedert sich wie folgt:
Organe der Vereinsjugend
Leitung der Vereinsjugend, bestehend aus:
- Jugendwart/-in
- stellv, Jugendwart/-in
- einem weiteren Leitungsmitglied
Ordnung:
Jugendordnung
Struktur der Vereinsjugend
Kinder und Jugendliche bis 27 Jahre sind in 7 von 13 Sportarten vertreten.
- Biathlon
- Orientierungslauf (MTB)
- Biathlon-Orienteering
- Ju-Jutsu
- Volleyball
- Yoga
- Zumba

Jugendordnung

Jugendordnung
des Sportvereins Schorfheide Groß Schönebeck e.V.
Präambel
Die Jugendordnung des SV Schorfheide Groß Schönebeck e.V. dient als Grundlage für die
Mitbestimmung und Förderung der jugendlichen Mitglieder innerhalb des Vereins. Sie soll die sportliche,
soziale und persönliche Entwicklung der Jugendlichen unterstützen und ihnen eine aktive Rolle in der
Vereinsgestaltung ermöglichen. Ziel ist es, ein harmonisches Miteinander zu schaffen, das von Respekt,
Fairness und Gemeinschaftssinn geprägt ist.
§ 1 Namen und Mitgliedschaft
Die Jugendlichen des Sportvereins Schorfheide Groß Schönebeck e.V. bilden die Vereinsjugend im
Verein.
§ 2 Zweck
Die Vereinsjugend im SV Schorfheide Groß Schönebeck e.V.
• vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Vereinsvorstand, mit dem
Ziel, zeitgemäß miteinander Sport zu treiben und fördert die Mitbestimmung.
• trägt zur Persönlichkeitsbildung bei, fördert die Befähigung zum sozialen Verhalten, regt das
gesellschaftliche Engagement Sporttreibender Kinder und Jugendlichen an und weckt in ihnen
durch Begegnungen und Wettkämpfe mit anderen Gruppen Bereitschaft zur
Kameradschaftlichkeit und Fairness.
• bringt Ideen und Vorschläge zur Entwicklung und Verbesserung der Kinder- und Jugendarbeit im
Verein ein.
§3 Mitgliedschaft
• Mitglieder der Vereinsjugend sind alle Vereinsmitglieder bis zur Vollendung des 27.
Lebensjahres.
§ 4 Finanzen
• Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die ihr über
den Haushalt des Vereins zufließenden Mittel im Rahmen der gemäß dieser Satzung unter
Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins.
§ 5 Organe der Vereinsjugend
• Die Organe der Vereinsjugend sind:
• 1. Die Jugendversammlung
• 2. Der Jugendwart / der Jugendleiter
§ 6 Jugendversammlung
• 1. Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugend des Vereins und wählt den
Jugendwart/-leiter.
• 2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt.
• 3. Die Jugendversammlung wird vom Jugendwart / Jugendleiter schriftlich oder in
Textform unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zwei Wochen vor dem
Termin, an dem sie stattfinden soll, einberufen.
• 4. Mitglieder der Jugendversammlung, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben je
eine nicht übertragbare Stimme.
• 5. Die Jugendversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen
beschlussfähig.
• 6. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
1§ 3 Grundsätze
Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung des Sportvereins Schorfheide Groß
Schönebeck e.V.
Die Vereinsjugend kann sich eine eigene Jugendordnung geben und beschließen, die von der
Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt wird. Die Jugendordnung darf den Vorgaben der
Vereinssatzung nicht widersprechen und ist kein Bestandteil dieser Satzung. Im Zweifelsfall gelten die
Regelungen der Vereinssatzung.
§ 4 Vertretung
Die Vereinsjugend wird durch ihre/-n Jugendwart/in vertreten.
1. Der Jugendwart/-leiter wird von der für 3 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
2. Er vertritt die Interessen der Jugend der Vereinsjugend.
3. Er ist Mitglied im § 26 BGB Vorstand / erweiterter Vorstand.
4. Der Jugendwart / Jugendleiter wird im Rahmen der Mitgliederversammlung bei der Wahl
des Vorstandes nur bestätigt und nicht gewählt.
§ 5 Verwaltung
Der Vorstand des Sportvereins Schorfheide Groß Schönebeck e.V. unterstützt den/die Jugendwart/in in
seiner/ihrer Arbeit.
§ 6 Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können durch die Jugendversammlung beschlossen und die
Mitgliederversammlung des Sportvereins Schorfheide Groß Schönebeck e.V. bestätigt werden.
Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens zweidrittel der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 7 Inkrafttreten
Die Jugendordnung tritt mit Beschluss der Jugendversammlung vom 06.04.2025 und Bestätigung durch
die Mitgliederversammlung vom 09.05.2025 in Kraft und bleibt gültig, bis sie durch eine neue ersetzt
oder geändert wird.

Kinderschutzkonzept

Konzept zur Sicherung des Kindeswohls
des Sportvereins Schorfheide Groß Schönebeck e.V.
Vorwort
Die in diesem Konzept genannten Personenbezeichnungen umfassen gleichermaßen die weibliche und die
männliche Form sowie das diverse Geschlecht. Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und der
einfacheren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet.
1. Einleitung
Der Sportverein bedient mit seinen Sportarten eine beliebte Freizeitaktivität von Kindern und Jugendlichen im
Barnim und im Land Brandenburg. Kinder und Jgendliche trainieren regelmäßig und werden dabei von
Ehrenamtlichen pädagogisch und trainingstechnisch begleitet.
Die körperliche und emotionale Nähe, die dabei entstehen kann und in keinem anderen Zusammenhang
ähnlichen Stellenwert findet, birgt Gefahren von Gewalt und sexuellen Übergriffen. Eine Kultur der
Aufmerksamkeit und des Handelns Verantwortlicher muss dazu beitragen, Betroffene zum Reden zu
ermutigen, potentielle Täter abzuschrecken und ein Klima zu schaffen, dass Kinder, Jugendliche und
Erwachsene schützt.
2. Allgemeine Grundlagen zum Kinderschutz
2.1. Was ist Kindeswohl?
Das „Kindeswohl“ ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Die Judikatur beschreibt es "trivial" als das
körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes.
Wesentlich dabei zu berücksichtigen sind:
•seine Persönlichkeit und Bedürfnisse
•seine Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten

sowie die Lebensverhältnisse der Eltern
Das „Kindeswohl“ ist oberste Richtschnur sämtlichen Handelns der öffentlichen Jugendwohlfahrt und des
Pflegschaftsgerichts.
2.2. Erscheinungsformen für Kindeswohlgefährdung
•körperliche und seelische Vernachlässigung
•emotionale / seelische Misshandlung
•körperliche Misshandlung
•sexuelle Gewalt
3. Position des Sportvereins Schorfheide Groß Schönebeck e.V.
Das Brandenburgische Kinder- und Jugendgesetz (BrbKJG) regelt unter anderem, dass alle Sportvereine, die
Kinder und Jugendliche betreuen, ein Kinderschutzkonzept entwickeln sollen.
Der Vorstand des Sportvereins Schorfheide Groß Schönebeck e.V. trägt die Hauptverantwortung für den
Kinder- und Jugendschutz im Verein und hat sich intensiv mit dem Thema Kinderschutz im Sport
auseinandergesetzt und gibt mit diesem Kinderschutzkonzept eine Arbeitsgrundlage.Der Sportverein trägt mit seinem Wirken zur körperlichen und seelischen Stärkung von Kindern und
Jugendlichen bei, fördert ihre Persönlichkeitsentwicklung und hilft, soziale Kompetenzen zu erwerben.
Der Sportverein fördert ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Mädchen, Jungen und erwachsenen
Betreuern.
Der Sportverein fördert und fordert das Verantwortungsbewusstsein aller, die viel und eng mit jungen
Menschen zusammenarbeiten, im Sinne eines von Respekt geprägten vertauens- und würdevollen Umgangs.
Für unseren Sportverein geht es darum, alle Kinder und Jugendlichen vor jedweder Form von Gewalt zu
schützen und vorbeugende Maßnahmen zu deren Schutz zu ergreifen.
Unser Regelwerk beschreibt ebenso Maßnahmen der Intervention gegenüber Personen, die Gewalt und
Missbrauch ausüben.
Der Sportverein hat eine Vertrauensperson als Ansprechpartner für Fragen aller Art, sowohl für die Kinder und
Jugendlichen, als auch für die Betreuer bestimmt und vermittelt auf Wunsch an fachliche Beratungsstellen.
Um Betreuer bei der Prävention zu unterstützen, hat der Sportverein das Thema in die Aus- und Fortbildung
der Übungsleiter einbezogen bzw. nutzt dafür auch adäquate Fortbildungsthemen des Landessportbundes, des
Kreissportbundes und/oder der Europäischen Sportakademie (ESAB).
Orientierend an den gesetzlichen Bestimmungen zum Kinderschutz mittels Einsatzes geeigneter Personen in
der Kinder- und Jugendbetreuung ist die Vorlage eines erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses für alle
sensiblen Bereiche obligatorisch. Dies betrifft die Stützpunkt- und Honorartrainer sowie alle ehrenamtlichen
Übungsleiter im Nachwuchssport, analog den Anforderungen zur jährlichen Erlangungs des
Kinderschutzzsiegels des Kreis-sportbundes Barnim.
4. Maßnahmen
4.1 Anerkennung der Kinderschutzerklärung des Landessportbundes Brandenburg
4.2 Der Vorstand in seiner Hauptverantwortung analysiert und bewertet mögliche Risikofaktoren
im Sportverein zusammen mit der/-m Beauftragten für Kinder- und Jugendschutz.
Mögliche Risikofaktoren:
Nähe und Distanz: Hierbei werden die Beziehungs- und Vertrauensverhältnisse zwischen Sportler/-
innen und Trainer/-innen sowie zwischen Sportler/-innen untereinander gepflegt und beaobachtet.
Kritische Situationen: eventuelle Gefahr von Grenzüberschreitungen
Räumliche Gegebenheiten: Wege zu und von Sportstätten sowie Lage von Sportstätten,
Umkleiden und Duschen
Trainingsformen: Einzeltrainings, Trainingslager und Wettkämpfe mit Transport und
Übernachtungen
Fehlendes Fachwissen
Nicht klar definierte Zuständigkeiten, Kommunikationswege und Strukturen, Bedingungen:
gemeint sind Strukturen und Arbeitsabläufe, die aus Tätersicht genutzt werden können
Soziale Netzwerke: von Trainingsgruppen, Fotos und Website des Vereins4.3 Ein Kinderschutzkonzeptes nach folgender Gliederung ist bereits erstellt.

Ernennung eines Ansprechpartners für den Kinderschutz innerhalb des erweiterten Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung
Aktuell (fortschreibend)
Thomas Wichmann
Kurze Straße 3a
16244 Schorfheide
Mobil: +49 1522 40 42 44 4
Email:

•Abforderung eines erweitertes Führungszeugnisses (nicht älter als ein halbes Jahr) für alle
Übungsleiter/-innen,die Wiedervorlage erfolgt zum Ablauf von 3 Jahren (gemäß Anforderung des
Kreissportbundes Barnim)
Alle Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer, die regelmässig im sportlichen Umgang mit Kindern und
Jugendlichen sind, sollen einen Ehrenkodex unterschreiben.
aktive Teilnahme an Schulungen zum Kinder- und Jugendschutz, entweder intern oder im Rahmen
von Seminaren und ÜL-Fortbildungskursen des KSB, des LSB, der Brandenburgischen Sportjugend
oder der ESAB.
Verankerung des Kinderschutzes im Regelwerk des Vereins (§2 Absatz 5 in der Satzung)
•Darlegung des Beschwerdemanagements
•Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung


5. Was passiert bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung
Bei Wahrnehmung etwaiger Indizien für eine mögliche Gefährdung
Mögliche Anhaltspunkte und Symptome:
•Auffälligkeiten im äußeren Erscheinungsbild des Kindes: wiederholte Zeichen von Verletzungen
ohne erklärbare Ursache, starke Unterernährung, fehlende Körperhygiene, ungepflegte Kleidung
•Auffälligkeiten im Verhalten des Kindes: wiederholte Gewalttätigkeit, unkoordinierte Handlungen
(durch Drogen, Alkohol oder Medikamente), apathisches und verängstigtes Verhalten, häufiges
Schule schwänzen
•Verhalten der Erziehungspersonen: für das Lebensalter ungenügende Beaufsichtigung des Kindes,
Gewalt zwischen Erziehungspersonen, massive Gewalt gegen das Kind, Gewährung des
unbeschränkten Zugangs zu gewaltverherrlichenden oder pornografischen Medien, Verweigerung
der Krankenhausbehandlung, Isolierung des Kindes
•Verhalten der Betreuungspersonen (Trainer): kein ausreichen der Respekt von der Intimsphäre von
Kindern und Jugendlichen, auffällige Formen der Hilfestellungen die unangemessen und unangenehm
sind, keine Absprachen über die Art des Körperkontakts, private Einladungen und Unternehmungen
mit einzelnen Kindern und Jugendlichen
Was ist zu tun? (Maßnahmen)
Grundsätzlich
Jedem Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung, insbesondere bei Verdacht auf sexualisierte Gewalt,
muss nachgegangen und jeder Verdacht muss aufgeklärt werden.
Eindeutige Haltung einnehmen
•Offenheit gegenüber dem Thema
•Ehrlichkeit wenn es um einen Fall im eigenen Verein geht
•WachsamkeitRuhe bewahren

überhastetes Eingreifen schadet!

Beachtung der Handlungsschritte im Verdachtsfall
Ausreichende Informationen:
•Beteiligte, wie zum Beispiel Trainer, Übungsleiter und Funktionäre informieren
•Besprechung und Abstimmung mit einer zweiten dafür geeigneten Person
•Kontrolle des Verdachts
•Genaue Dokumentation (Notizen) zusammen mit dem Beauftragten
Bei Nichtbestätigung des Anfangsverdachts

sicherheitshalber weiter beobachten
Bei Bestätigung des Verdachts
•Konsequentes Eingreifen bei bestätigtem Verdacht und in Notfällen
•Beratung mit dem Vorstand und Beschließung des weiteren Vorgehens
•Beratung mit einer erfahrenen Fachkraft oder einer dafür legitimierten Beratungsstelle
Im Falle einer Notwendigkeit

Meldung des Falles an das zuständige Jugendamt und Übernahme des Falles durch
Sozialarbeiter/-innen
Im Fall von Gefahr im Verzug

Anzeige bei der Polizei
Im Ergebnis

Erstellung eines gemeinsamen Schutzplanes mit dem Jugendamt unter Einbeziehung des
sozialen Umfeldes des betroffenen Kindes / Jugendlichen
Prävention

Sicherung des Schutzes von Persönlichkeitsrechten in Foto, Video und auf der Vereins-
Internetseite

Einflussnahme auf die Nutzung von sozialen Netzwerken durch Information über Risiken

bei Bedarf präventiv mit den Kindern und Jugendlichen arbeiten, ggf. in Kooperation mit
Fachkräften
Zusammenarbeit

mit Eltern und Erziehungsberechtigen
Nutzung von Fremdhilfen

von Beratungs- und Hilfeangeboten, im Bedarfsfall
6. Persönliche Eignung
Der Vorstand trägt die Verantwortung dafür, dass nur Personen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
eingesetzt werden, die neben der erforderlichen fachlich – pädagogischen auch über eine persönliche
Eignung verfügen.
Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit im Sport mit Kindern und
Jugendlichen arbeiten oder mit diesen regelmäßig in sonstiger Weise Kontakt haben, dürfen nicht eingesetzt
werden, wenn sie rechtskräftig wegen•Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
•Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung
•Der Misshandlung von Schutzbefohlenen

Menschenraub, Verschleppung, Entziehung oder Kinderhandel
verurteilt worden sind. (siehe § 72 a KJHG)
Aus diesem Grund empfiehlt sich die Abforderung eines Erweiterten polizeilichen Führungszeugnisses.
7. Aus- und Fortbildungen
Für Aus- und Fortbildungen wird auf veröffentlichte Kurse des LSB "www.sportland-bildung" orientiert
•8 LE Intensivseminar Kinderschutz im Sport (Ausbildung Kinderschutzbeauftragter)
•4 LE Kompaktseminar Kinderschutz im Sport
•4 LE Digitale Lebenswelten von Kindern und Jugendlichen
•5 LE Onlineseminare zu den Themen:
- Kompaktseminar
-Kinderschutz-Konzeptentwicklung
-Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
-Recht im Kinderschutz
-Cybermobbing & Cybergrooming
Alle Seminare sind zum Erwerb und Verlängerung von DOSB-Lizenzen vorgesehen.
8. Informationen und Hilfeangebote
Auf der BSJ-Seite Kinderschutz im Sport | Brandenburgische Sportjugend gibt es rundum Informationen zum
Kinderschutz in Brandenburg und einen großen Downloadbereich mit:
•Broschüren der DSJ und BSJ
•Kompakte Informationen zum Brandenburgischen Kinder- und Jugendgesetz

Formulare, Erklärungen, Checklisten
Weitere Informationen gibt es hier:
·
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·
www.fachstelle-kinderschutz.de
dsj.de: Kinder- und Jugendschutz
Broschüre „Schneesport schaut hin“ Schneesport schaut hin! – DSLV
Schnelle Hilfe – an wen kann ich mich vor Ort und beim Landessportbund im Bedarfsfall melden?
Kinderschutz im Sport | Brandenburgische Sportjugend
Beauftragter des LSB für den Kinderschutz:
Steffen Müller

Olympischer Weg 7
14471 Potsdam
Tel. 0331/58567221
Anhang
•(1) Verhaltensregeln im Verein
•(2) Grafik: Verfahren bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung